für Endverbraucher für
Unternehmer (B-to-B)
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Allgemeine
Liefer- und Geschäftsbedingungen (nur für Unternehmer)
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§ 1 Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige
gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen
des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung mit
der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers oder der Zusendung
der Ware zustande. Ansonsten bleiben unsere Angebote freibleibend.
2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher
Art auch in elektronischer Form- Eigentums- und Urheberrechte
vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der
Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete
Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich
zu machen.
§ 2 Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk. Einschließlich
Verpackung und ausschließlich Entladung. Zu den Preisen kommt
die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
hinzu. Die Preise verstehen sich ausschließlich in Euro.
2. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten
Lieferzeit von mehr als drei Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen
Kostensteigerungen aufgrund von Materialpreissteigerungen zu erhöhen.
Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises,
so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Reklamationen gegen Rechnungen des Lieferers können nur innerhalb
von 8 Tagen ab Rechnungsdatum geltend gemacht werden. Zahlungen sind
sofort ab Rechnungserhalt fällig. Versendungen ins Ausland werden
ausschließlich gegen Vorkasse durchgeführt. Bei verspäteter
Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Höhere
Zinsen können seitens des Lieferers geltend gemacht werden, durch
entsprechenden Nachweis der entstandenen eigenen Zinszahlung. Anfallende
Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
§ 3 Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen
und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind
und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung
der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen
oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der
Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht,
soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger
und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu
ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft
gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist- außer
bei berechtigter Abnahmeverweigerung der Abnahmetermin maßgebend,
hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft,
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen
verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend
spätestens einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft,
die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf
Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des
Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so
verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Lieferer wird dem
Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst
mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten,
wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig
unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines
Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse
an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so
hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis
zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Tritt die
Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges
ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder
weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle
eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten,
ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt
berechtigt.
§ 4 Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder
die Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme
zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung
des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen
Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme
infolge von Umständen die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind,
geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft
auf den Besitzer über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten
des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller
zumutbar.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand
bis zum Eingang aller Zahlungen aus sämtlichen Forderungen vor.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des
Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden
zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich
abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern,
verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen
sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat
er dem Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung
berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes
durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Besteller
berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige
Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
§ 6 Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer
unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers
nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher
Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit
dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls
ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen
befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden,
wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller
das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen
und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht
zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ausnahmefälle- eine ihm gesetzte angemessene Frist
für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels
fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel
vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises
zu. Das Recht zur Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
4. Keine Gefahr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße
Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse-
sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
5. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach,
besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden
Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers
vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
§ 7 Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss
erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung
anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen- insbesondere Anleitung für
Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes vom Besteller nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Bestellers der § 6.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, haftet der Lieferer aus welchen Rechtsgründen auch
immer- nur
- bei Vorsatz
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender
Angestellter
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit
er garantiert hat
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der
Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter
und bei leichter Fahrlässigkeit. In letzterem Fall begrenzt auf
den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 8 Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers aus welchen Rechtsgründen
auch immer verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.
Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen
nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie
gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände,
die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller
gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer
Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
UN-Kaufrecht ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige
Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers
Klage zu erheben.